
Der Bundesfinanzhof hat überraschenderweise ausgeurteilt,
dass er die seit 38 Jahren von der Finanzverwaltung praktizierte Umsatzsteuerrichtlinie
im Bezug auf die 7 %ige Vergünstigung für Saunaleistungen nicht
teilt. Die Saunanutzung soll nach Ansicht des BFH, wenn keine ärztliche
Verordnung zu grunde liegt, stets dem Regelsteuersatz unterliegen. Das
prikäre an der Entscheidung ist, dass der BFH dies im Jahre 2005
für einen Fall aus dem Jahr 2000 äußert, mithin dies auch
die zurück liegenden Zeiträume betrifft. Der Rechtsanwalt des
VDF Hans Geisler hat gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt
und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das Aktenzeichen lautet:
1 BvR 1563/05
Die Gesetzgebung der Europäischen Union beeinflusst immer stärker den Alltag auf dem Kontinent. Das gilt auch für Clubs, Trainer und Lieferanten der Fitness- und Gesundheitsbranche in Deutschland...
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