
Diesen Sommer müssen die Fitness- und Gesundheitsstudios in Deutschland
mit einer verstärkten Prüfung der Melde- und Abgabepflichten
durch Betriebsprüfungsdienste der Deutschen Rentenversicherung rechnen.
Im Fokus der Fahnder: Die Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK).
Klassisches Ballett ist Abgabenpflichtig.
Der VDF sprach aus aktuellem Anlass mit der KSK und hat für Sie das
Wichtigste zusammengefasst:
Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an freiberufliche
Künstler und Publizisten vergeben, müssen eine Künstlersozialabgabe
abführen. Für Freischaffende ist die Pflichtmitgliedschaft in
der Künstlersozialkasse (KSK) attraktiv. Denn zum einen erhalten
sie einen fiktiven 50-prozentigen Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen
zur Sozialversicherung. Zudem sind die Berechnungsgrundlagen für
die Beiträge vergleichsweise günstig. Was für den einen
Freud, ist des anderen bekanntlich das Leid.
Denn der Arbeitgeberanteil wird nur zu 40 Prozent aus dem Bundeshaushalt
bestritten. 60 Prozent werden aus Abgaben von den "Verwertern"
künstlerischer und publizistischer Leistungen aufgebracht. Der Gesetzgeber
beabsichtigt den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung für
Kreative durch verschärfte Kontrollen konsequenter einzutreiben.
Die Abgabepflicht soll bei den allgemeinen Betriebsprüfungen unter
die Lupe genommen werden. Darüber hinaus sollen alle Arbeitgeber,
die bisher nicht bei der KSK erfasst waren, angeschrieben und um Auskunft
zum Unternehmen gebeten.
Stellt der Gesetzgeber eine grundsätzliche Abgabepflicht fest, muss
das Unternehmen auf alle Honorare, die an selbständige Künstler
oder Publizisten
gezahlt werden eine Abgabe von derzeit 5,1 Prozent leisten. Der Verstoß
gegen die Melde- und Abgabenpflicht kann dem Unternehmen teuer zu stehen
kommen. So erhebt der Staat in solchen Fällen ein Bußgeld von
bis zu 50.000 Euro. Mögliche Nachzahlungsforderungen können
bis zu fünf Jahren zurück reichen.
Zu den Freischaffenden zählen auch Grafiker, Web-Designer, Werbetexter
und Fotografen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die betreffende Person
tatsächlich selbst bei der KSK versichert ist. Dagegen fällt
keine Abgabe an, wenn die Dienstleistung bei einer Agentur beauftragt
wurde und diese als juristische Person (zum Beispiel GmbH, AG, e.V.) firmiert.
Fitness- und Gesundheitsstudios sind von den Abgaben zur Künstlersozialkasse
auch betroffen. So fallen unter die Abgabenpflicht beispielsweise sämtliche
Tanzformen, die im Wirkbereich der darstellenden Kunst ausgeführt
werden. Hierzu gehören beispielsweise das klassische Ballett, Modern
Dance, Tanztheater und Musicaltanz. Dagegen sind die Tanzarten Hip Hop,
Streetdance, Kindertanz, Breakdance, Capoeira oder Jazz-Dance dem Bereich
des Sports zuzuordnen und werden daher nicht der darstellenden Kunst zugerechnet.
Ob das Angebot des Studios der Abgabenpflicht der KSK unterliegt, sollte
jeder Studioinhaber ggf. persönlich und individuell bei der KSK erfragen.
Sie erreichen die Künstlersozialkasse unter Telefon (0 44 21) 7543
- 9.
Mehr Informationen auch im Internet:
www.kuenstlersozialkasse.de
Die Gesetzgebung der Europäischen Union beeinflusst immer stärker den Alltag auf dem Kontinent. Das gilt auch für Clubs, Trainer und Lieferanten der Fitness- und Gesundheitsbranche in Deutschland...
>> mehr hier!Am 2. Dezember 2009 startete der VDF eine Unterschriftenaktion beim Deutschen Bundestag. Ziel der Unterschriftenaktion ist es, die Beiträge die von den Mitgliedern bezahlt werden, steuerlich direkt bei dem Mitglied als Vorsorgeleistung anrechnen zu lassen...
>> mehr hier!