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Verband Deutscher Fitness- und Gesundheitsunternehmen e.V.
Verstärkte Betriebsprüfungen

Gesetzgeber bittet zur Künstlersozialkasse - Fitness- und Gesundheitsstudios auch betroffen

Diesen Sommer müssen die Fitness- und Gesundheitsstudios in Deutschland mit einer verstärkten Prüfung der Melde- und Abgabepflichten durch Betriebsprüfungsdienste der Deutschen Rentenversicherung rechnen. Im Fokus der Fahnder: Die Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK).


Ballett

Klassisches Ballett ist Abgabenpflichtig.


Der VDF sprach aus aktuellem Anlass mit der KSK und hat für Sie das Wichtigste zusammengefasst:

Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an freiberufliche Künstler und Publizisten vergeben, müssen eine Künstlersozialabgabe abführen. Für Freischaffende ist die Pflichtmitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) attraktiv. Denn zum einen erhalten sie einen fiktiven 50-prozentigen Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen zur Sozialversicherung. Zudem sind die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge vergleichsweise günstig. Was für den einen Freud, ist des anderen bekanntlich das Leid.

Denn der Arbeitgeberanteil wird nur zu 40 Prozent aus dem Bundeshaushalt bestritten. 60 Prozent werden aus Abgaben von den "Verwertern" künstlerischer und publizistischer Leistungen aufgebracht. Der Gesetzgeber beabsichtigt den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung für Kreative durch verschärfte Kontrollen konsequenter einzutreiben. Die Abgabepflicht soll bei den allgemeinen Betriebsprüfungen unter die Lupe genommen werden. Darüber hinaus sollen alle Arbeitgeber, die bisher nicht bei der KSK erfasst waren, angeschrieben und um Auskunft zum Unternehmen gebeten.

Stellt der Gesetzgeber eine grundsätzliche Abgabepflicht fest, muss das Unternehmen auf alle Honorare, die an selbständige Künstler oder Publizisten
gezahlt werden eine Abgabe von derzeit 5,1 Prozent leisten. Der Verstoß gegen die Melde- und Abgabenpflicht kann dem Unternehmen teuer zu stehen kommen. So erhebt der Staat in solchen Fällen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Mögliche Nachzahlungsforderungen können bis zu fünf Jahren zurück reichen.

Zu den Freischaffenden zählen auch Grafiker, Web-Designer, Werbetexter und Fotografen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die betreffende Person tatsächlich selbst bei der KSK versichert ist. Dagegen fällt keine Abgabe an, wenn die Dienstleistung bei einer Agentur beauftragt wurde und diese als juristische Person (zum Beispiel GmbH, AG, e.V.) firmiert.

Fitness- und Gesundheitsstudios sind von den Abgaben zur Künstlersozialkasse auch betroffen. So fallen unter die Abgabenpflicht beispielsweise sämtliche Tanzformen, die im Wirkbereich der darstellenden Kunst ausgeführt werden. Hierzu gehören beispielsweise das klassische Ballett, Modern Dance, Tanztheater und Musicaltanz. Dagegen sind die Tanzarten Hip Hop, Streetdance, Kindertanz, Breakdance, Capoeira oder Jazz-Dance dem Bereich des Sports zuzuordnen und werden daher nicht der darstellenden Kunst zugerechnet.

Ob das Angebot des Studios der Abgabenpflicht der KSK unterliegt, sollte jeder Studioinhaber ggf. persönlich und individuell bei der KSK erfragen.

Sie erreichen die Künstlersozialkasse unter Telefon (0 44 21) 7543 - 9.

Mehr Informationen auch im Internet:
www.kuenstlersozialkasse.de


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